Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen der proEco NEUE MOBILITÄT GmbH

1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von den vorliegenden Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, insbesondere nicht durch vorbehaltlose Lieferungen oder Leistung in Kenntnis solcher entgegenstehender bzw. abweichender Bedingungen.

1.2. Die allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch „Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zuliefern einkaufen. Die allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle schriftliche Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Angebote, Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – zukommen lassen. Die in unseren Angeboten sowie in den beigefügten Unterlagen enthaltenen Angaben über die Produktbeschaffenheit, insbesondere Maße, Gewicht, Leistung, Verbrauch u.ä. sind Richtwerte, es sei denn, sie werden in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich anerkannt. Mündliche getroffene Vereinbarungen erlangen erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns Gültigkeit.

2.2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Unsere Auftragsannahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung bzw. bei Lagerverkauf durch Aushändigung der Ware an den Kunden. Bei Ware, die durch uns erst beim Hersteller/Importeur bestellt wird, wird dem Kunden der voraussichtliche, unverbindliche Liefertermin genannt.

3. Lieferfristen und Lieferverzug  

3.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. bei uns bei der Annahme der Bestellung angegeben. 

3.2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferzeit mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Der Kunde ist bei Ausbleiben richtiger und rechtzeitiger Selbstlieferung nach Ablauf einer schriftlichen zu setzenden, angemessenen Nachfrist – bzw. in den gesetzlichen Ausnahmefällen auch ohne Nachfristsetzung – unter Ausschluss weitergehender Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3. Höhere Gewalt und sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, einschließlich Krieg, Aufruhr, rechtmäßiger Arbeitskampfmaßnahmen und rechtswidriger Streiks, Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen sowie Feuer – auch bei unseren Lieferanten -, befreien uns für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung und Leistung; bei Ereignissen vorübergehender Dauer verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Bei unabsehbarer Dauer, frühestens jedoch 14 Tage nach ihrem Auftreten, berechtigen uns Umstände im Sinne von Satz 1 dieser Vorschrift, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht; gleiches gilt, soweit die genannten Umstände die Durchführung des Vertrags nachhaltig unwirtschaftlich machen und uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. 

3.4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung des Kunden erforderlich. 

4. Lieferung

4.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg) selbst zu bestimmen.

4.2. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung beauftragten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. 

4.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. 

5. Preise, Zahlungsbedingungen

5.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preise und zwar ab Lager zuzüglich Versand-, Versicherungs- und Ver-packungskosten sowie zzgl. gesetzlicher Umsatzwertsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentlichen Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen hiervon sind Paletten.

5.2. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Vorauszahlungen werden dem Rechnungsbetrag angerechnet.

5.3. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vor. 

5.4. Wird nach Vertragsschluss die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden und damit eine Gefährdung unseres Zahlungsanspruches erkennbar, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggfs. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 

5.5. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. 

6. Gefahrenübergang

Verzögert sich der Versand im Falle verbindlich vereinbarter Lieferfristen oder 

–termine oder haben wir die Lieferung/Leistung mindestens 8 Werktage vor dem vereinbarten Termin angekündigt, geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware mit Ablauf des als Liefertermin vereinbarten Werktages auf den Kunden über. In allen anderen Fällen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware unser Lager verlassen hat; dies gilt auch, wenn und soweit Teillieferungen oder Teilleistungen erfolgen. Die Ware ist bei Empfang umgehend auf optische und technische Mängel zu überprüfen. Optische und weitere sofort erkennbare Mängel sind umgehend anzuzeigen und auf dem Lieferschein bei Übergang von Spediteur auf den Empfänger zu quittieren. Versichert sind Schäden, die beim Transport entstehen. Die Versicherung haftet nur für sofort angezeigte Mängel, soweit sie bei Warenannahme erkennbar waren. Erfolgt keine Quittierung bei Warenannahme, gilt der Warenempfang als ordnungsgemäß und mangelfrei.

7. Mängelhaftung

7.1. Mängelhaftungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

7.2. Unbeschadet gesetzlicher Pflichten muss der Kunde diejenigen Mängel, die bei Lieferung der Ware offensichtlich sind, insbesondere Mindermengen und Transportschäden, sofort vom Fahrer auf unserem Lieferschein sowie auf dem Frachtbrief vermerken und bestätigen sowie uns anschließend unverzüglich eine Kopie des Lieferscheins zukommen lassen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so hat uns der Kunde diesen unverzüglich in schriftlicher Form anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für de nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 

7.3. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, die beanstandete Menge gelieferter Ware, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

7.4. Bei einer begründeten Beanstandung von Mängeln, für die wir einzustehen haben, sind wir nach unserer innerhalb angemessener Zeit zu treffenden Wahl zur Nacherfüllung, d.h. entweder zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) innerhalb einer angemessenen Frist, die auch die Zeit für die Beschaffung der Ersatzware vom Vorlieferanten berücksichtigt, berechtigt. Gelingt die Nacherfüllung nicht in angemessener Zeit, so kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine Herabsetzung der Vergütung verlangen oder, falls der Liefergegenstand nicht nur einen unerheblichen Mangel aufweist, vom Vertrag zurücktreten. 

7.5. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

7.6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. 

7.7. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Nr. 8.

8. Schadensersatz vergeblicher Aufwendungen

8.1. Schadensersatzansprüche, die nicht auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen, sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen oder davon abweichenden Individualvereinbarungen etwas anderes geregelt ist oder es sich um die Verletzung derjenigen vertraglichen Pflichten handelt, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen. Dies gilt für alle Ersatzansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund, insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen, wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB oder für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden. 

8.2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.3. Soweit unsere Haftung nicht ausgeschlossen ist, ist sie auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gleich welcher Art aus gegenwärtigen oder zukünftigen Geschäftsbeziehungen behalten wir uns das Eigentum an der Ware vor. Bei laufender Rechnung dient dieser Eigentumsvorbehalt auch zur Sicherung unserer jeweiligen Saldo-Forderung.

9.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, bei Zahlungsverzug oder im Fall der Gefährdung der Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften - ggfs. nach vorheriger angemessener Fristsetzung - vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. 

9.3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte sicherungsübereignet  bzw. –abgetreten noch verpfändet  werden. Von Pfändungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 

9.4. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. 

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. 

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehenden Absatz zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. 

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

9.5. Der Kunde verwahrt die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren für uns. Er ist verpflichtet, sie pfleglich zu behandeln; insbesondere hat er sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Einbruch, Diebstahl und Transport- und Leitungswasserschäden ausreichend und zum Neuwert zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen Versicherer und dritte Personen tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Ware zuzüglich etwaiger Transport- und Entsorgungskosten an uns ab. Auch diese Abtretung wird hiermit von uns angenommen. 

10. Verjährung

10.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängel 1 Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

10.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Nr. 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Schlussbestimmung

11.1. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus den Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) und zwar auch dann, wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat.

11.3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort. 

12. Sonstiges

Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Der Fahrer fährt auf eigenes Risiko und ist nicht über den Verkäufer versichert.

Stand: Juni 2011